Allgemeine Geschäftsbedingungen
Jahn Gesellschaft m.b.H. (JAHN)
1.Allgemeines:
1.1. Warenlieferungen an Kunden von JAHN erfolgen nur aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. JAHN-Mitarbeiter sind nicht ermächtigt, abweichende Vereinbarungen mündlich zu treffen.
Mit der Annahme der Angebote gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vom Käufer akzeptiert. Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
1.2. Aufträge und Vereinbarungen binden JAHN nur, wenn diese schriftlich bestätigt wurden. Dieser Punkt beschränkt sich auf Futtermittelausgangserzeugnisse und Futtermittelausgangsstoffe.
2. Lieferung, Transport, Annahmeverzug, Gefahrenübergang:
2.1. Maßgeblich für die Verrechnung sind die am Verladeort festgestellten Gewichte bzw. Mengen. Der Warenübernehmer hat das Verladegewicht laut Verladepapieren zu kontrollieren und zu bestätigen. Spätere Gewichtsreklamationen werden nicht anerkannt.
JAHN haftet nicht für ein termingerechtes Eintreffen der Transportfahrzeuge am Bestimmungsort. Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind zulässig. In Fällen von höherer Gewalt ist JAHN berechtigt, den Liefertermin zu ändern bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
Bei loser Ware gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % als vertragsgemäß. Bei Kauf auf Abruf mit mehrmonatiger Lieferzeit hat der Kunde in jedem Monat ungefähr gleiche Teilmengen abzurufen. JAHN ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu berechnen.
2.2. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug ist JAHN berechtigt, entweder die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem befugten Lagereibetrieb einzulagern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
2.3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Firmensitz von JAHN, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Nutzen und Gefahren gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung vom JAHN-Lager, bei Direktzustellung ab Werk von diesem, auf den Kunden über.
So keine entsprechende Incoterms vereinbart werden, geht die Gefahr auf den Käufer mit der Übergabe an den Versandbeauftragten über. Werden Incoterms vereinbart, ist die von der internationalen Handelskammer (ICC) publizierte, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung, anzuwenden.
3. Preise:
3.1. Lieferungen von JAHN liegen entweder den vereinbarten Preisen lt. Angebot bzw. Kontrakt oder den zuletzt vereinbarten Preisen zugrunde. Bei Gewährung nicht genehmigter Sonderpreise seitens der Geschäftsleitung behält sich diese das Rücktrittsrecht vom Auftrag vor. Ansonsten gelten die Preise lt. jeweils gültiger Preisliste. Angebotspreise sind freibleibend.
3.2. Alle genannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer.
3.3. Die Preise verstehen sich bei Sackware und Big Bags einschließlich Verpackung.
3.4. Die Preise von JAHN verstehen sich auf Basis Normalwasser. Bei eingeschränkter Schifffahrt werden Transporterschwerniszuschläge lt. Einkaufskontrakten von JAHN oder gemäß den Branchenusancen wirksam.
3.5. Rechnungen gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 8 Tagen beeinsprucht werden.
3.6. Entstehen nach Ablauf eines Geschäftes beim Bezug von Waren Mehrkosten, kannJAHN diese dem Käufer in Anrechnung bringen, wenn sie nachweislich durch behördliche oder gesetzliche Verfügung verursacht wurden, deren Auswirkungen nicht vorhersehbar waren. In gleicher Weise wirken sich Kostenermäßigungen zugunsten des Käufers aus.
3.7. Mischfutter und Mineralfutter werden in Österreich frachtfrei Kunde geliefert.
3.8. Lieferungen von Einzelkomponenten z.B. Ingredients erfolgen ab Werk; Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.9. Exportlieferungen erfolgen generell ab Werk Linz oder ab Werk Marchtrenk.
4. Zahlung, Zahlungsverzug:
4.1. Wenn vertraglich oder bei der Auftragserteilung nicht anders vereinbart, hat die Zahlung in EURO binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung netto Kassa, ohne Abzug spesenfrei zu erfolgen.
4.2. Erfüllungsort der Zahlung ist der Geschäftssitz von JAHN bzw. die von ihr angegebene Bank. Die Zahlung gilt als erfüllt, wenn der überwiesene Betrag bei der Bank von JAHN eingegangen ist.
4.3. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von JAHN mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
4.4. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe von 3 % über dem 3-Monats-Euribor per anno verrechnet.
4.5. Im Falle des Zahlungsverzuges hat die Kunde alle Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen.
4.6. Im Falle des Zahlungsverzuges ist JAHN von allen weiteren Lieferverpflichtungen entbunden.
4.7. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen den Kunden nur zur Zurückhaltung eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages.
4.8. Zahlungen des Kunden werden generell auf die älteste Schuld angerechnet.
4.9. JAHN-Mitarbeiter sind nur gegen Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Inkasso berechtigt.
5. Vertragsrücktritt:
5.1. Bei Zahlungsverzug des Kunden, negativer Bonitätsprüfung oder Eröffnung eines Konkursverfahrens ist JAHN zum Vertragsrücktritt berechtigt.
6. Gewährleistung:
6.1. JAHN liefert Waren handelsüblicher Qualität. Die beigestellten Muster dienen bloß der Kennzeichnung des zu liefernden Warentyps. JAHN gewährleistet daher keine absolut mustergetreue Lieferung. Änderungen in der Zusammensetzung der Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Zusatzstoffen sind ohne vorherige Benachrichtigung an den Käufer zulässig, soweit sie sich im Rahmen der gegebenen Garantie bzw. der futtermittelrechtlichen Vorschriften bewegen.
6.2. JAHN haftet nicht für den Zustand der Transportfahrzeuge.
6.3. Die Gewährleistungsfrist ergibt sich aus den Lieferpapieren bzw. dem Sackanhänger. Gewährleistungsansprüche verjähren nach 12 Monaten. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, sofern sie gesetzlich länger als 24 Monate sind. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
6.4. Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu prüfen und sämtliche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkannt wurden oder hätten werden müssen, unter Bekanntgabe von Art und Umfang ebenso unverzüglich schriftlich bekannt zu geben (Mängelrüge). Diese Reklamationen werden nur nach gemeinsamer versiegelter Musterziehung mit einem Firmenvertreter entgegengenommen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bis zur Klärung der Rüge hat der Kunde die Ware ordnungsgemäß zu verwahren.
Über eine Schadensfeststellung wird erst nach Vorliegen von Analysen und Gutachten entschieden. Ist die Mängelrüge berechtigt, so steht es JAHN frei, das mangelhafte Produkt durch ein neues zu ersetzen, den Mangel zu beheben, oder einen Teil des Kaufpreises – als Minderungsanspruch – zurückzuerstatten.
6.5. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Eine spätere Geltendmachung jeglicher Ansprüche aus dem Mangel ist ausgeschlossen. Von dieser Gewährleistungspflicht ist JAHN befreit, wenn an den gelieferten Waren Änderungen, Bearbeitungen oder Versuche der Mängelbehebung durch andere vorgenommen worden sind. Stellt sich eine Mängelrüge als ungerechtfertigt heraus, so ersetzt der Käufer alle für JAHN dadurch entstandenen Aufwendungen.
6.6. Dieser Punkt gilt nur bei Lieferung von Mischfutter und Mineralfutter:
Im Falle von Reklamationen hat der Kunde auf Verlangen von JAHN hin Auskunft über die Haltungsbedingungen und den Gesundheitszustand der Tiere zu geben, sowie Einblick in die veterinärmedizinischen Untersuchungsunterlagen zu gewähren.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass JAHN für Mängel oder Schäden nicht haftet bzw. hierfür keine Gewähr übernimmt, die aus nicht von JAHN bewirkter Anordnung (z.B. Rezeptur, Dosierung), nicht fachgerechter Lagerung bzw. Transport sowie durch Abweichungen von der Futtermittel-Hygieneverordnung entstehen; dies gilt ebenso für Mängel oder Schäden, die auf vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind.
7. Haftungsbeschränkungen:
7.1. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
7.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht bei Übernahme einer Garantie oder einer Beschaffungszusage sowie bei Arglist.
7.3. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt gegenüber Unternehmern Ziffer 6.3., bei Verbrauchern gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
7.4. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie der mit ihm in Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten, bleiben die gelieferten Waren Eigentum von JAHN. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Waren entstehenden neuen Produkte. Werden Waren von JAHN mit gleichartigen, nicht dem Käufer gehörenden Sachen vermengt oder vermischt, so erwirbt JAHN an dem Produkt Miteigentum. Bei Warenrücknahme ist JAHN zur Verrechnung der angefallenen Transport- und Manipulationskosten berechtigt.
8.2. Sollten die von JAHN gelieferten Waren vor ihrer vollständigen Bezahlung vom Käufer an Dritte weiterveräußert worden sein, so gilt der zu entrichtende Kaufpreis als an JAHN abgetreten. Auf Verlangen von JAHN ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittschuldner mitzuteilen. Im Falle der Pfändung der Ware durch einen Dritten ist der Käufer verpflichtet, JAHN unverzüglich Mitteilung zu machen. Der Käufer hat für die ordnungsgemäße Lagerung zu seinen Lasten zu sorgen.
8.3. Im Falle von Zahlungsverzug, der Eröffnung eines Konkursverfahrens sowie im Falle der schriftlichen Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes verliert der Kunde die Befugnis, die Ware, an der das Eigentum vorbehalten wurde, zu veräußern, zu vermengen, zu verarbeiten oder zu verfüttern.
9. Rechtsnachfolge:
9.1. Sämtliche aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten gehen im Umfang und nach Maßgabe des § 38 Abs 1 UGB auf Einzelrechtsnachfolger von JAHN über. Der Vertragspartner verzichtet hiermit auf sein Widerspruchsrecht iSd § 38 Abs 2 UGB. Forderungen, die nach dem Unternehmensübergang entstehen, können nur gegenüber dem Unternehmenserwerber geltend gemacht werden.
10. Datenschutz:
10.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Rahmen des Geschäftsverhältnisses bekannt gegebenen personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsabwicklung und zur Kundeninformation mittels Prospekt, Katalog, E-Mail etc. von uns automatisationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich, via E-Mail oder Fax widerrufen. Im Übrigen wird auf den Datenschutzhinweis ersichtlich unter https://www.jahn-ingredients.at/datenschutz verwiesen.
11. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand:
11.1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche mit der Geschäftsverbindung im Zusammenhang stehende Ansprüche ist das zuständige Bezirksgericht Ried im Innkreis. Auf das Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit dem Käufer, auch wenn sie nicht von neuem vereinbart werden. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat auf die übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.
St. Marienkirchen a. H., Jänner 2021